meist manchmal, selten oft

(das ist eine Lebensgemeinschaft, die keine weitere Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründet und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht)



2 Kommentare
24. Oktober 2009
ad

Sehr interessante Definition.

Frage mich gerade, wo offene Beziehungen vom Gesetzgeber verortet werden. Vermutlich bislang in keinem einzigen Gesetz.



25. Oktober 2009
ad

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 WoFG bezieht sich auf die “sonstige Lebenspartnerschaft”, also auf eine Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung. Offene Beziehungen werden vom Gesetzgeber nicht verortet, da aus ihnen keine materiellen Ansprüche und Verpflichtungen entstehen. Und das ist auch gut so.



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