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24. Oktober 2009

Sehr interessante Definition.
Frage mich gerade, wo offene Beziehungen vom Gesetzgeber verortet werden. Vermutlich bislang in keinem einzigen Gesetz.
25. Oktober 2009

§ 18 Abs. 2 Nr. 4 WoFG bezieht sich auf die “sonstige Lebenspartnerschaft”, also auf eine Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung. Offene Beziehungen werden vom Gesetzgeber nicht verortet, da aus ihnen keine materiellen Ansprüche und Verpflichtungen entstehen. Und das ist auch gut so.